Drucken
 

»Recht ist, was dem deutschen Volke nützt, Unrecht, was ihm schadet. Die Quellen, aus denen dieses Recht erkannt wird, sind die Grundsätze und Zielsetzungen des nationalsozialistischen Staates und der den Staat tragenden Bewegung. Das Programm der NSDAP ist daher geltendes Recht.«
 
Die Stele vor dem Amtsgericht in Düren erinnert an ein besonders trauriges Kapitel deutscher Geschichte, das allerdings mit dem Untergang des Dritten Reiches noch lange nicht zu Ende war. Sie steht symbolisch für jenen Teil des terroristischen Unterdrückungsapparates, der nahezu reibungslos funktionierte und der auf lange Zeit den Glauben an die Geltung von Menschen- und Verfassungsrechten bis in seine Grundfesten erschütterte. Nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass viele dieser Unrechts-Sprecher nach dem Abgang ihrer braunen Herren nur die andersfarbige Robe überzustreifen brauchten, um auch den neuen Herren mit vollem Herzen dienen zu können.

 

Es ist für die Klärung dieses Sachverhaltes von Vorteil, dass insbesondere die nationalsozialistische Propaganda nie ein Hehl daraus machte, wie sie das Recht in ihrem Sinne umzuformen gedachte, um es für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Mehrmals wöchentlich wurde im „Westdeutschen Beobachter“ unter der Rubrik „Dürener Gerichtschronik“ mit unverhohlener Befriedigung über die Aburteilung von jüdischen „Rasseschändern“, „marxistischen Elementen“ und sonstigen „Volksschädlingen“ berichtet. Dabei hielt man sich oft nicht einmal an die brutalen Gesetze und Verordnungen, sondern schuf eigenes Recht, wie es der Fall gerade erforderte.

 

Ein Beispiel hierfür dokumentierte der „Westdeutsche Boebachter“ in seiner Ausgabe vom 10. Dezember 1935, wo es darum geht, dass ein Amtsgericht einem Vormund verboten hatte, als gesetzlicher Vertreter seiner beiden minderjährigen Kinder das diesen gehörende Grundstück an eine Jüdin zu verkaufen.

 

Das zuständige Landgericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück und führte aus, „es sei zwar richtig, dass es ein Gesetz, wonach ein Jude nicht Eigentümer deutschen Grund und Bodens sein oder werden könne, noch nicht gebe. Trotzdem sei es aber geltendes Recht, dass ein Jude deutschen Grund und Boden nicht mehr erwerben könne. Recht sei, was dem deutschen Volke nütze, Unrecht, was ihm schade. Die Quellen, aus denen dieses Recht erkannt werde, seien die Grundsätze und Zielsetzungen des nationalsozialistischen Staates und der den Staat tragenden Bewegung. Das Programm der NSDAP sei daher geltendes Recht. Hiernach könne nur ein Deutscher im Sinne der Blutzugehörigkeit Eigentümer deutschen Grund und Bodens sein, wie dies ja schon bei der Erbhofgesetzgebung zum Ausdruck gekommen sei … Reichsminister Dr. Frick hat vor einigen Wochen in seiner Rede in Saarbrücken ein Gesetz über die wirtschaftliche Betätigung der Juden angekündigt. Es ist daher anzunehmen, dass die Frage des Grundstückserwerbs durch Juden in Kürze auch gesetzlich geregelt werden wird.“

 

Ohne jeden Skrupel wird hier die Gesetzlosigkeit zum geltenden Recht erhoben, und das zu einem Zeitpunkt, als man zumindest gegenüber dem Ausland noch den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren bemüht war. Schließlich standen die Olympischen Spiele in Deutschland unmittelbar bevor.

Wie Hohn muten da die Worte an, die sich auf der Grundsteinurkunde vom 9. Mai 1938 für das jetzige Amtsgericht wiederfinden: „So strebe der Bau hoch zu einer Stätte unbeirrbarer gerechter Anwendung des Rechts und zu einem Hort wahrhaft volksnaher Rechtspflege. Mögen in ihm nur deutsche Männer ihres Amtes walten, die von der hohen Aufgabe ihres Berufes zutiefst durchdrungen sind.